Keine Berücksichtigung der nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

 

Unsere Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 Offenlegungsverordnung - „OffenlegungsVO“)

Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag zu einem nachhaltigeren und ressourceneffizienteren Wirtschaften leisten. Unser Ziel ist es hierbei, auch die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Wir sehen es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.
Umweltbedingungen, soziale Verwerfungen oder eine schlechte Unternehmensführung (sog. Nachhaltigkeitsrisiken), können in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen auf den Wert der Anlagen und Vermögenswerte unserer Kunden haben.
Nachhaltigkeitsrisiken, wie auch allgemeine Kapitalmarktpreisrisiken, können unmittelbare Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie auf die Reputation von Anlageobjekten haben. Auch wenn sich Risiken nicht vollständig ausschließen lassen, haben wir für die von uns angebotenen Wertpapierdienstleistungen Vorgehensweisen entwickelt, um auch Nachhaltigkeitsrisiken erkennen und begrenzen zu können.
In unseren Anlagestrategien begrenzen wir Risiken - und damit auch Nachhaltigkeitsrisiken – zunächst durch eine sehr breite Diversifikation der Anlageinstrumente.
Die Vermeidung von Nachhaltigkeitsrisiken kann darüber hinaus auch darin bestehen, dass wir in Investmentfonds investieren, deren Anlagepolitik bereits mit einem geeigneten und anerkannten Nachhaltigkeits-Filter zur Reduktion von Nachhaltigkeitsrisken ausgestattet ist. Die Identifikation geeigneter Anlagen zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisken kann im Übrigen auch darin bestehen, dass wir für die Produktauswahl in der Vermögensverwaltung auf anerkannte Rating-Agenturen zurückgreifen. Die konkreten Einzelheiten ergeben sich aus den individuellen Vereinbarungen.
Die Strategien unseres Unternehmens zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken fließen auch in die unternehmensinternen Organisationsrichtlinien ein.
Die Beachtung dieser Richtlinien ist für die Bewertung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter von Bedeutung (beispielsweise in Bezug auf Einhaltung geltender Richtlinien, Anforderungen an die Governance und zugehöriger Prozesse) und beeinflusst dadurch die künftige Gehaltsentwicklung. Insoweit steht die Vergütungspolitik unserer Gesellschaft im Einklang mit unseren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 OffenlegungsVO).
Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien oder für sonstige konkrete Finanzinstrumente ist nicht beabsichtigt.
Zu den vorgenannten Angaben sind wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 3 OffenlegungsVO) verpflichtet.

Erklärung zur Nicht-Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Offenlegungsverordnung – „OffenlegungsVO“)

Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale - und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein.
Wir haben grundsätzlich ein erhebliches Interesse daran, unserer Verantwortung als Finanzdienstleister gerecht zu werden und dazu beizutragen, derartige Auswirkungen im Rahmen unserer Anlageentscheidungen zu verringern. Die Umsetzung der hierfür vorgegebenen rechtlichen Vorgaben ist nach derzeitigem Sachstand jedoch aufgrund der bestehenden und noch drohenden bürokratischen Rahmenbedingungen unzumutbar. Überdies sind wesentliche Rechtsfragen noch ungeklärt.
Zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sind wir derzeit daran gehindert, eine öffentliche Erklärung dahingehend abzugeben, ob und in welcher Art und Weise wir die im Rahmen unserer Investitionsentscheidungen nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Umweltbelange usw.) berücksichtigen. Daher sind wir gehalten, auf unserer Webseite zu erklären, dass wir die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren vorläufig und bis zu einer weiteren Klärung nicht berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 a Abs. 2 OffenlegungsVO bzw. Art. 4 Abs. 5 a OffenlegungsVO).
Wir erklären aber ausdrücklich, dass diese Handhabung nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienteren Wirtschaften zu leisten, mit dem Ziel, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.
Zu den vorgenannten Aufgaben sind wir aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Art. 4 Abs. 1 a Abs. 2 OffenlegungsVO bzw. Art. 4 Abs. 5 a OffenlegungsVO) verpflichtet.



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